Impressum:

 

UST.ID.Nr. : DE 141994165

Verantwortlich für die Inhalte dieser Webseiten:
EICHE Diamantwerkzeuge GmbH
Marie-Curie-Strasse 10
79211 Denzlingen
info@eiche-diamantwerkzeuge.com

Ansprechpartner:
 Manuel Schubert
m.schubert@eiche-diamantwerkzeuge.com

AGB:



Registergericht-Freiburg Nr. 260511
Gesellschaft vertreten durch Thierry Bodiot

Die AGB sind Bestandteil unserer Veträge.
Hier werden alle Pflichten, Rechte und
Haftungen von Autraggeber und
Auftragnehmer genau aufgezeigt.

Sie schützen beide Parteien vor unberechtigten Forderungen.

UST.ID.Nr. : DE 141994165

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

EICHE-Diamantwerkzeuge GmbH
Marie-Curie-Strasse 10
79211 Denzlingen
Tel. +49 (0) 7666 / 9326-0
info@eiche-diamantwerkzeuge.com

Allgemeine Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der

Fa. Eiche Diamantwerkzeuge GmbH

 

I. Allgemeine Bedingungen

1.       Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB genannt) der Fa. Eiche Diamantwerkzeuge GmbH (nachfolgend Verwenderin genannt), jedoch beschränkt auf Kunden, die ihrerseits bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die AGB der Verwenderin gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies von der Verwenderin schriftlich bestätigt wurde.

 

II. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsunterlagen

1.       Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, so lange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind.

2.       Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei der Verwenderin. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Verwenderin Dritten zugänglich gemacht werden.

3.       Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin zumutbar sind.

4.       Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung der Verwenderin maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwenderin.

5.       Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1.       Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Eingang der Bestellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, des Versandes und einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.       Bei Auslandslieferungen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden eine sich aufgrund eines evtl. Umsatzsteuervergehens des Kunden nachträglich ergebende Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung oder Lieferung nachzuberechnen. Der Kunde ist zur Zahlung dieser nachberechneten Umsatzsteuer verpflichtet.

3.       Alle Lieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die Verwenderin zu bezahlen.

4.       Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber.

5.       Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.       Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei ist die Verwenderin jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.

7.       Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden der Verwenderin solche Umstände bekannt, so kann diese alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.

8.       Bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß fällig sind, kann die Verwenderin, wenn sie während dieser Zeit ihre Preise allgemein erhöht, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen.

 

IV. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

1.       Die von der Verwenderin genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Verwenderin die Verzögerung zu vertreten hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und deren gesonderte Rechnungstellung gestattet.

2.       Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf das Werk der Verwenderin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3.       Der Kunde kann im Falle des Leistungsverzuges der Verwenderin nach Setzung einer angemessenen Frist und deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verwenderin die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Verwenderin.

4.       Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie bei der Verwenderin oder einem Unterlieferanten eintreten, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik, Aussperrungen usw. – ist die Verwenderin berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Verwenderin wird dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.       Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

6.       Kommt die Verwenderin in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, den der Kunde glaubhaft machen kann, so kann er eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

7.       Schadensersatzansprüche des Kunden, die über die in Ziff. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt VIII., ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB.

 

V. Versendung und Gefahrübergang

1.       Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragspflichten der Verwenderin ist deren Betriebsstätte.

2.       Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg und Mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl der Verwenderin überlassen.

3.       Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der Verwenderin übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen des Lagers der Verwenderin. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.       Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet die Verwenderin nur bei eigenem grobem Verschulden, sowie bei grobem Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5.       Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

 

VI. Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

1.       Die Verwenderin behält sich das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für ihre Saldoforderung dient. Der Kunde ist verpflichtet, die der Verwenderin gehörende Ware pfleglich zu behandeln.

2.       Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verwenderin als Hersteller, ohne daß hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verwenderin.

3.       Der Kunde darf die im Eigentum der Verwenderin stehende Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MWSt), tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Verwenderin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.

4.       Übersteigt der Wert der der Verwenderin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verpflichtet.

5.       Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist. In diesem Fall ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verwenderin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verwenderin erklärt dies ausdrücklich.

6.       Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Verwenderin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

1.       Der Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.

2.       Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verwenderin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei nicht um nur unerhebliche Mängel handelt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verwenderin.

3.       Der Kunde hat der Verwenderin zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Verwenderin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

4.       Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Ein diesbezüglich vom Kunden ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitergehende Ansprüche gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen bestimmen sich nach Abschnitt
VIII. dieser AGB.

5.       Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vertragspreis zulässig.

6.       Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet die Verwenderin nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

7.       Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

VIII. Schadensersatz und Haftung

 

1.       Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

2.       Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig von der Verwenderin, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Haftungsausschluß nach Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.       Ziff. 1 und 2 gelten für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB entsprechend.

 

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1.       Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.        Gerichtsstand ist der Sitz der Verwenderin.

3.       Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit des Vertrages.

 

Stand 01/2004