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Impressum: UST.ID.Nr. : DE 141994165 Verantwortlich für
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Sie schützen beide
Parteien vor unberechtigten Forderungen. UST.ID.Nr. : DE 141994165 Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) EICHE-Diamantwerkzeuge
GmbH Allgemeine
Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa.
Eiche Diamantwerkzeuge GmbH I. Allgemeine Bedingungen
1.
Für
die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen)
gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB
genannt) der Fa. Eiche Diamantwerkzeuge GmbH (nachfolgend Verwenderin genannt),
jedoch beschränkt auf Kunden, die ihrerseits bei Abschluß des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf
öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die AGB der Verwenderin gelten auch für
alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von
diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies von der Verwenderin schriftlich
bestätigt wurde. II. Angebot,
Vertragsabschluß und Vertragsunterlagen
1.
Die
Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich,
so lange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind. 2.
Die
Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, bei der Verwenderin. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung der Verwenderin Dritten zugänglich gemacht werden. 3.
Geringfügige
Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die
beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie dem
Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin zumutbar sind. 4.
Für
den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die
schriftliche Auftragsbestätigung der Verwenderin maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwenderin. 5.
Muster
werden nur gegen Berechnung geliefert. III. Preise,
Zahlungsbedingungen
1.
Es
gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Eingang
der Bestellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts
anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten
der Verpackung, des Versandes und einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen
Frachtversicherung trägt der Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet. 2.
Bei
Auslandslieferungen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden eine sich
aufgrund eines evtl. Umsatzsteuervergehens des Kunden nachträglich ergebende
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung oder Lieferung nachzuberechnen. Der
Kunde ist zur Zahlung dieser nachberechneten Umsatzsteuer verpflichtet. 3.
Alle
Lieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die
Verwenderin zu bezahlen. 4.
Wechsel
und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber. 5.
Der
Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. 6.
Für
den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe berechnet. Dabei ist die Verwenderin jederzeit berechtigt, einen höheren
Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. 7.
Tritt
eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung
des Kunden ein, oder werden der Verwenderin solche Umstände bekannt, so kann
diese alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig
stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf
anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder
Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. 8.
Bei
Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß fällig sind, kann
die Verwenderin, wenn sie während dieser Zeit ihre Preise allgemein erhöht,
auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen. IV. Lieferung, Verzug,
Unmöglichkeit
1.
Die
von der Verwenderin genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd
und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen,
erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Verwenderin die
Verzögerung zu vertreten hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig und deren gesonderte Rechnungstellung gestattet. 2.
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf
das Werk der Verwenderin verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist. 3.
Der
Kunde kann im Falle des Leistungsverzuges der Verwenderin nach Setzung einer
angemessenen Frist und deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann
ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verwenderin die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn
bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird
und der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
hat. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Verwenderin. 4.
Beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin
liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie bei der Verwenderin oder
einem Unterlieferanten eintreten, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe, Streik, Aussperrungen usw. – ist die Verwenderin berechtigt, die
Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Verwenderin wird
dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen. Sofern die Lieferverzögerung
länger als zwei Monate dauert, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. 5.
Sämtliche
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung. 6.
Kommt
die Verwenderin in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, den
der Kunde glaubhaft machen kann, so kann er eine pauschale Verzugsentschädigung
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in
Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. 7.
Schadensersatzansprüche
des Kunden, die über die in Ziff. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in
allen Fällen verspäteter Lieferung, vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt
VIII., ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden nach § 284 BGB. V. Versendung und
Gefahrübergang
1.
Leistungs-
und Erfüllungsort für die Vertragspflichten der Verwenderin ist deren
Betriebsstätte. 2.
Die
Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg
und Mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl der Verwenderin überlassen.
3.
Die
Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der
Verwenderin übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen des Lagers
der Verwenderin. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die
Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden
über. 4.
Für
nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet die Verwenderin nur bei eigenem grobem
Verschulden, sowie bei grobem Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. 5.
Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden
entgegenzunehmen. VI. Einfacher, verlängerter
und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1.
Die
Verwenderin behält sich das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von ihr
gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung
vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
ihre Saldoforderung dient. Der Kunde ist verpflichtet, die der Verwenderin
gehörende Ware pfleglich zu behandeln. 2.
Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verwenderin als
Hersteller, ohne daß hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen.
Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware
mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verwenderin das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten
Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verwenderin. 3.
Der
Kunde darf die im Eigentum der Verwenderin stehende Vorbehaltsware nur im
regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht
gestattet. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MWSt), tritt der Kunde
bereits jetzt sicherungshalber an die Verwenderin ab. Diese nimmt die
Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. 4.
Übersteigt
der Wert der der Verwenderin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so ist die Verwenderin auf Verlangen
des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten
verpflichtet. 5.
Die
Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur
Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen
den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist. In diesem Fall ist die
Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung
der Vorbehaltsware durch die Verwenderin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, die Verwenderin erklärt dies ausdrücklich. 6.
Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der
Verwenderin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. VII. Mängelrüge,
Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1.
Der
Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen
auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen
detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach
Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe
vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser ebenso
unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. 2.
Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verwenderin nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei
nicht um nur unerhebliche Mängel handelt. Ersetzte Teile werden Eigentum der
Verwenderin. 3.
Der
Kunde hat der Verwenderin zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Verwenderin von
der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 4.
Der
Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom
Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Ein diesbezüglich vom Kunden
ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht
zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitergehende Ansprüche gegen die
Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen bestimmen sich nach Abschnitt 5.
Im
Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden
nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und
Vertragspreis zulässig. 6.
Für
die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc.
entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein
Dritter unsachgemäß nach, haftet die Verwenderin nicht für die daraus entstehenden
Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands. 7.
Alle
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12
Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben. VIII. Schadensersatz und Haftung
1.
Schadensersatzansprüche
des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen
oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in diesen
AGB nichts anderes bestimmt ist. 2.
Dies
gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig
von der Verwenderin, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
verursacht wurden. Der Haftungsausschluß nach Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht,
soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder
Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet
wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden. 3.
Ziff.
1 und 2 gelten für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB
entsprechend. IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Für
diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem
Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom
11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs-
und Vertragssprache. 2.
Gerichtsstand ist der Sitz der Verwenderin.
3.
Sollten
einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die
Wirksamkeit des Vertrages. Stand 01/2004 |